Satzung ISI e.V.

ISI e.V.  Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Institut für Leichte Sprache und Inklusion (ISI) e. V.“
Er hat seinen Sitz in Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Instituts ist die Förderung der Leichten Sprache und Inklusion
    von Menschen mit und ohne Behinderungen in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO (AO in der Fassung
    vom 22.12.2011), insbesondere durch:
  • Interdisziplinäre Erforschung der Leichten Sprache, Vernetzung der Forscher, Bildung eines Netzwerks, in dem Forschung, Betroffene, Institutionen und Interessierte vertreten sind,
  • Publikation von Fachtagungen (Bücher, Aufsätze und Onlinepublikationen)
    zum Thema Leichte Sprache, Planung und Organisation von Fachtagungen,
  • Durchführung von Schulungen für Menschen mit Behinderungen als Prüfer
    für Leichte Sprache und für Anwender im institutionellen Bereich, Zertifizierung von Schulungen und Bildungsveranstaltungen im Bereich Leichte Sprache,
  • Verbreitung der Kenntnisse der Leichten Sprache in der Bevölkerung,
  • Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen – Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten
    Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO in der Fassung vom 22.12.2011) und unter Beachtung aller sonstigen steuerlichen Voraussetzungen und Vorschriften.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Zur Verwirklichung des Vereinszwecks erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge und in besonderen Fällen außerordentliche Umlagen. Beiträge und außerordentliche Umlagen sind für das laufende Geschäftsjahr fällig bis zum 30. April eines Kalenderjahres.
  • Eine Haftung der Mitglieder über die festgesetzten Beiträge und Umlagen hinaus ist ausgeschlossen.

§ 4 Arten und Beginn der Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung der Leichten Sprache und Inklusion hat und die Zwecke des Vereins unterstützen will. Natürliche Personen können nur Mitglied werden, wenn sie volljährig sind.
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt und durch den Aufnahmebeschluss des Vorstands erworben. Wird der Beitritt abgelehnt, so ist dies durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.
  • Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften können durch Beschluss des Vorstands zu Fördermitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernennen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, der zum Jahresende möglich ist und mindestens drei Monate vorher in Textform erklärt werden muss, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn ein Mitglied der Satzung, den Beschlüssen und den Interessen des Vereins erheblich zuwiderhandelt, länger als ein Jahr mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand bleibt.
    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Monaten schriftlich Einspruch durch den Betroffenen beim Vorstand eingelegt werden. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  • Bei Fördermitgliedern erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, der zum Jahresende möglich ist und mindestens drei Monate vorher in Textform erklärt werden muss.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten:

  • sich nach Kräften für den Zweck des Vereins einzusetzen, möglichst an den Veranstaltungen teilzunehmen und den Vorstand bei seinen Bemühungen zu unterstützen, die Ziele des Vereins zu fördern.
  • Sie sind gehalten, den Mitgliedsbeitrag und die außerordentlichen Umlagen pünktlich zu entrichten. Der Beitrag wird per Banküberweisung geleistet. Die Mitglieder haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ihr Beitrag zum 30. April eines jeden Jahres auf das Konto des ISI Köln e. V. eingezahlt ist. Der Beitragssatz und etwaige außerordentliche Umlagen für Mitglieder und Fördermitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehepartner von Mitgliedern, Studenten und Schüler zahlen den halben Beitragssatz. Auf Antrag kann der Vorstand für bestimmte Fristen einen Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und spätestens bis zum 30. April zu zahlen.
  • Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Die Entgegennahme des Jahresberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr.
  • Die Entlastung des Vorstands.
  • Die Bestellung mindestens eines Rechnungsprüfers aus den Reihen der nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder, dem Einsicht in alle Unterlagen zusteht.
  • Die Festsetzung des Beitragssatzes und der außerordentlichen Umlagen.
  • Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Geschäftsführers und der Mitglieder des Beirats.
  • Die Behandlung aller Fragen, die der Vorstand oder ein anderes Mitglied der
  • Mitgliederversammlung vorlegen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von jedem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes nach Bedarf jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder es mit schriftlich begründetem Antrag verlangen
  • Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und muss Zeit und Ort der Versammlung sowie die Gegenstände der Tagesordnung und den Passus der Satzung über die Beschlussfähigkeit enthalten. Zwischen dem Tag der Absendung und der Einberufung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstands oder bei dessen/ihrer Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist dies bei der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht der Fall, so kann unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit durch den Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Absatz 4 gilt hierfür entsprechend. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung auf Antrag des Versammlungsleiters, eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Vorstandes oder eines Mitglieds nichts anderes beschließt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ohne Beitragsrückstände. Fördermitglieder haben jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  • Über den Verlauf, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende und der/die von ihm/ihr benannte Schriftführer/in zu unterzeichnen haben.

§9 Der Vorstand

  • Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in, die den vertretungsberechtigten Vorstand bilden.
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem Beirat mit bis zu sieben Mitgliedern („Beisitzer“).
  • Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und Geschäftsführer/in werden durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
  • Die übrigen Vorstandsmitglieder, die zugleich Beiratsmitglieder sind, werden als solche ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand festgelegt.
  • Der Vorstand als solcher hat das Recht, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl des nachfolgenden Vorstands zu unterbreiten. Aus der Mitgliederversammlung können weitere Vorschläge gemacht werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  • Scheiden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode aus dem Vorstand  aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Wahlperiode eine Ergänzungswahl für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied durchgeführt werden.
  • Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
  • Der Vorstand kann nach jeder Neuwahl seine Geschäftsordnung beschließen.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder, bei dessen/ihrer Verhinderung, seines/ihres Stellvertreters.
  • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten, von denen eines immer der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 10 Zwischenzeitliche Regelungen

Der Vorstand kann, wenn es zur Erledigung der Geschäfte des Vorstands dringend erforderlich und eine Stelle im Vorstand unbesetzt ist, ein Mitglied vorläufig in den Vorstand berufen. Die erste danach zusammentretende Mitgliederversammlung ist beauftragt, über die Berufung endgültig zu beschließen.

§11 Satzungsänderungen

  • Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind. § 8 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden.

§12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn weniger Mitglieder zur Mitgliederversammlung erscheinen, muss der Vorstand abermals zu einer Mitgliederversammlung einladen, dies frühestens zwei Wochen nach der vertagten Mitgliederversammlung und spätestens vier Wochen nach dieser. Diese zweite Mitgliederversammlung gilt dann als beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen der „Wohnen und Leben mit Behinderung Michaelshoven gGmbH, Köln“ zu übertragen, mit der Auflage, das Vermögen zur Förderung der Inklusion und Leichten Sprache zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tag der Vereinsgründung in Kraft.

Köln, am 8. November 2013